Norm
ABGB §170 CRechtssatz
Nach § 176 Abs 1 ABGB sind die zur Sicherung des Wohles des minderjährigen - ehelichen oder unehelichen - Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährden, wobei das Gericht die elterlichen Rechte nur soweit beschränken darf, als dies zur Sicherung des Kindeswohles nötig ist (§ 176 Abs 3 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048580Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0050OB00551_8800000_002