RS OGH 2025/3/18 10ObS84/88; 10ObS256/90; 10ObS122/14k; 10ObS10/15s; 10ObS88/15m; 10ObS157/17m; 10Ob

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Rechtssatz

Die Bescheinigungsmittel für eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes oder für das Hinzutreten eines neuen Leidens müssen geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit dieser Tatsache zu verschaffen (eine Diagnose ohne Befund genügt nicht).

Entscheidungstexte

  • RS0085657">10 ObS 84/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 ObS 84/88
    Veröff: SSV-NF 2/54
  • RS0085657">10 ObS 256/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 256/90
  • RS0085657">10 ObS 122/14k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 122/14k
    Auch; nur: Die Bescheinigungsmittel für eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes oder für das Hinzutreten eines neuen Leidens müssen geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit dieser Tatsache zu verschaffen. (T1)
  • RS0085657">10 ObS 10/15s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 10/15s
    Auch
  • RS0085657">10 ObS 88/15m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 88/15m
    Auch
  • RS0085657">10 ObS 157/17m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 157/17m
    Auch
  • RS0085657">10 ObS 16/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 16/25p
    Beisatz: Ob die Glaubhaftmachung gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085657

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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