Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Wenn in Wahrheit kein Unternehmen veräußert wurde, sondern durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile lediglich die Übertragung der Mietrechte verschleiert werden sollte, liegt kein Fall des § 12 Abs 3 MRG vor.Wenn in Wahrheit kein Unternehmen veräußert wurde, sondern durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile lediglich die Übertragung der Mietrechte verschleiert werden sollte, liegt kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, MRG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070203Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0050OB00095_8700000_001