RS OGH 1988/5/31 5Ob95/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Wenn in Wahrheit kein Unternehmen veräußert wurde, sondern durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile lediglich die Übertragung der Mietrechte verschleiert werden sollte, liegt kein Fall des § 12 Abs 3 MRG vor.Wenn in Wahrheit kein Unternehmen veräußert wurde, sondern durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile lediglich die Übertragung der Mietrechte verschleiert werden sollte, liegt kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, MRG vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070203

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0050OB00095_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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