Norm
ASGG §38 Abs4Rechtssatz
Bei einer Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt gemäß § 47 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen, auch wenn dieser unrichtig war.Bei einer Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt gemäß Paragraph 47, JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen, auch wenn dieser unrichtig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085587Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010NDS00001_8800000_001