Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Kleinere Unpünktlichkeiten, die der Arbeitgeber nicht einmal zum Anlaß einer Verwarnung nahm, verwirklichen den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 nicht.Kleinere Unpünktlichkeiten, die der Arbeitgeber nicht einmal zum Anlaß einer Verwarnung nahm, verwirklichen den Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060615Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00094_8800000_001