RS OGH 1988/6/1 9ObA94/88

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Veröffentlicht am 01.06.1988
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Kleinere Unpünktlichkeiten, die der Arbeitgeber nicht einmal zum Anlaß einer Verwarnung nahm, verwirklichen den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 nicht.Kleinere Unpünktlichkeiten, die der Arbeitgeber nicht einmal zum Anlaß einer Verwarnung nahm, verwirklichen den Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060615

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00094_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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