RS OGH 2013/4/24 9ObA101/88, 9ObA144/93, 9ObA2043/96y, 9ObA2152/96b, 9ObA184/98v, 9ObA86/02s, 8ObA46

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Veröffentlicht am 01.06.1988
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Norm

ArbAbfG ArtI §1 Abs2 Z3

Rechtssatz

Nur bei einem über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch wäre im Hinblick auf den einer Abfertigung vergleichbaren Zweck einer Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Absehen von einer Abfertigungsregelung sachlich gerechtfertigt; eine geringere als die übliche Arbeitszeit und die Möglichkeit zur Erziehung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten ist schon mangels Funktionsähnlichkeit und im Hinblick darauf, dass die Abfertigungsregelung nach Art I § 1 ArbAbfG bereits auf Arbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigungsausmaß von einem Fünftel der Normalarbeitszeit Anwendung findet, kein adäquater Ausgleich für die Abfertigung.Nur bei einem über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch wäre im Hinblick auf den einer Abfertigung vergleichbaren Zweck einer Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Absehen von einer Abfertigungsregelung sachlich gerechtfertigt; eine geringere als die übliche Arbeitszeit und die Möglichkeit zur Erziehung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten ist schon mangels Funktionsähnlichkeit und im Hinblick darauf, dass die Abfertigungsregelung nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, ArbAbfG bereits auf Arbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigungsausmaß von einem Fünftel der Normalarbeitszeit Anwendung findet, kein adäquater Ausgleich für die Abfertigung.

Entscheidungstexte

  • RS0050401">9 ObA 101/88
    Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 101/88
    Veröff: SZ 61/141 = JBl 1989,124 = ZAS 1988/25 S 197 = Arb 10744
  • RS0050401">9 ObA 144/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 144/93
    Auch; Beisatz: Die Versorgungsfunktion der Abfertigung wird durch das Gewähren eines Pensionsanspruches jedenfalls dann ersetzt, wenn die Pensionsregelung günstiger ist als die Abfertigung zusammen mit der ASVG - Pension. Dazu ist es erforderlich, unter sinngemäßer Heranziehung des § 16 Abs 2 Z 8 BewertungsG den Kapitalwert des lebenslänglichen Versorgungsanspruches zu bilden. Übersteigt dieser Betrag die Abfertigung, ist die Versorgungsleistung ein adäquater Ersatz für die Abfertigung. (T1) Veröff: DRdA 1994,151 (Schindler)
  • RS0050401">9 ObA 2043/96y
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 ObA 2043/96y
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • RS0050401">9 ObA 2152/96b
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2152/96b
    Auch; Beis wie T2
  • RS0050401">9 ObA 184/98v
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 184/98v
    nur: Nur bei einem über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch wäre im Hinblick auf den einer Abfertigung vergleichbaren Zweck einer Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Absehen von einer Abfertigungsregelung sachlich gerechtfertigt. (T3)
  • RS0050401">9 ObA 86/02s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 86/02s
    Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Anwendung des für private Eisenbahnen geltenden § 2 Abs 2 ArbAbfG. (T4)
  • RS0050401">8 ObA 46/10p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 46/10p
    Vgl; nur T3; Beis wie T4
  • RS0050401">9 ObA 141/12v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 141/12v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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