Norm
ArbAbfG ArtI §1 Abs2 Z3Rechtssatz
Nur bei einem über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch wäre im Hinblick auf den einer Abfertigung vergleichbaren Zweck einer Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Absehen von einer Abfertigungsregelung sachlich gerechtfertigt; eine geringere als die übliche Arbeitszeit und die Möglichkeit zur Erziehung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten ist schon mangels Funktionsähnlichkeit und im Hinblick darauf, dass die Abfertigungsregelung nach Art I § 1 ArbAbfG bereits auf Arbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigungsausmaß von einem Fünftel der Normalarbeitszeit Anwendung findet, kein adäquater Ausgleich für die Abfertigung.Nur bei einem über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch wäre im Hinblick auf den einer Abfertigung vergleichbaren Zweck einer Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Absehen von einer Abfertigungsregelung sachlich gerechtfertigt; eine geringere als die übliche Arbeitszeit und die Möglichkeit zur Erziehung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten ist schon mangels Funktionsähnlichkeit und im Hinblick darauf, dass die Abfertigungsregelung nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, ArbAbfG bereits auf Arbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigungsausmaß von einem Fünftel der Normalarbeitszeit Anwendung findet, kein adäquater Ausgleich für die Abfertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013