RS OGH 1988/6/1 9ObA109/88

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Veröffentlicht am 01.06.1988
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Norm

AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82 lita
KollV für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Kärnten §19 Z3 I lita
Krnt LAO §39

Rechtssatz

Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf, so hat das Gericht im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber (über Abfertigungsansprüche) das Vorliegen eines Austrittsgrundes nach der zitierten, § 26 Z 1 AngG wörtlich entsprechenden Kollektivvertragsbestimmung unabhängig davon zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer eine Invaliditätspension zuerkannt wurde. Die Zuerkennung der Invaliditätspension kann für sich allein nicht im Wege der Analogie als wichtiger Grund für den Austritt herangezogen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Gesundheit, Beeinträchtigung, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Angestellte, Krankheit, Erkrankung, Pension, Auslegung, Interpretation, Bindungswirkung, Auflösung, Ende, Beendigung, Hilfsarbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028887

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00109_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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