RS OGH 1988/6/7 15Os43/88, 12Os104/95

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Veröffentlicht am 07.06.1988
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Norm

StGB §144
StGB §146 F

Rechtssatz

Ein Ausschluß des Betrugs-Tatbestandes wegen Vorliegens der Tatbestandsmerkmale der Erpressung (Tatbestandsexklusivität: "nötigen" schließt "verleiten" aus) im Fall eines Prävalierens des Nötigungselements gegenüber dem Täuschungselement in demselben Tatverhalten kommt nur im Fall einer Identität des Angriffsobjekts, also dann in Betracht, wenn sich das sowohl ein Nötigungselement als auch ein Täuschungselement enthaltende Tatverhalten des betreffenden (in der Regel jeweils unmittelbaren) Täters gegen eine und dieselbe Person richtet, welche die (sich selbst oder einen Dritten) schädigende Vermögensverfügung trifft. Im Fall einer Bestimmung zum Betrug (= an einem Dritten) durch Nötigung des unmittelbar Ausführenden hingegen kann diese Nötigung - oder, falls auch der Genötigte selbst (und nicht nur der auf Grund der betreffenden Nötigung durch in Getäuschte) eine schädigende Vermögensverfügung trifft, die Erpressung - mit der Bestimmung zum Betrug tateinheitlich zusammentreffen, und zwar deswegen, weil diesfalls die Angriffsobjekte eben nicht ident sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093948

Dokumentnummer

JJR_19880607_OGH0002_0150OS00043_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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