RS OGH 2009/3/25 6Ob642/88; 2Ob216/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

ABGB §364 Abs2 A
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Kausalität einer das ortsübliche Maß überschreitenden Emission für eine nachbarrechtlich nicht hinzunehmende schädliche Einwirkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf einem zwischen den Grundstücken der streitenden Nachbarn gelegenen Grund eine für die Emission nicht atypische Zwischenursache ausgelöst wird, über die es erst zur schädlichen Einwirkung des gestörten Nachbarn kommt (hier: Austritt von Jauche auf öffentlichen Straßengrund führt dort zu Verunreinigung, die durch Fahrzeugverkehr auf Privatparkplatz eines Hotels verschmutzend und übelriechend fortwirkt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010620

Im RIS seit

14.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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