Norm
ABGB §1172Rechtssatz
Der Autor verletzt seine durch den Verlagsvertrages übernommenen Pflichten durch die Herausgabe eines neuen Werkes über denselben Gegenstand dann nicht, wenn die beiden Werke so verschieden sind, daß ihre Eigenständigkeit trotz Behandlung desselben Gegenstandes unbestreitbar ist; daß sie im Publikum nicht miteinander verwechselt werden können und daß das spätere Werk den Absatz des früher erschienenen nicht beeinträchtigt. Die Werke dürfen nicht gegenseitig substituierbar sein, so daß der Bezieher des einen Werkes das andere nicht benötigt, und umgekehrt; andernfalls unterliefe der Verlaggeber das Ausschließlichkeitsrecht des Verlegers zumindest ökonomisch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022043Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00033_8800000_001