RS OGH 1995/10/12 2Ob502/88, 8Ob1566/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

ZPO §212 Abs5
ZPO §212a Abs2
  1. ZPO § 212 heute
  2. ZPO § 212 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 212 gültig von 02.04.1920 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920
  1. ZPO § 212a gültig von 01.05.1973 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 121/1973

Rechtssatz

Nach der gemäß § 212 a Abs 2 ZPO auch bei der Abfassung des Verhandlungsprotokolles mit Hilfe eines Schallträgers vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 212 Abs 5 letzter Satz ZPO können offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung auch nachträglich (also nach Ablauf der in dieser Gesetzesstelle normierten Widerspruchsfrist) jederzeit vom Gericht (von Amts wegen) berichtigt werden.Nach der gemäß Paragraph 212, a Absatz 2, ZPO auch bei der Abfassung des Verhandlungsprotokolles mit Hilfe eines Schallträgers vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des Paragraph 212, Absatz 5, letzter Satz ZPO können offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung auch nachträglich (also nach Ablauf der in dieser Gesetzesstelle normierten Widerspruchsfrist) jederzeit vom Gericht (von Amts wegen) berichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037304

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0020OB00502_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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