Norm
ABGB §459Rechtssatz
Gemäß § 459 letzter Satz ABGB verliert der Pfandgläubiger, wenn das Pfandgrundstück ohne sein Verschulden verloren geht, deswegen seine Forderung nicht. Diese Bestimmung gestattet jedoch keinen Umkehrschluß; auch bei Verschulden des Gläubigers am Verlust der Pfandsache geht nur das Pfandrecht ( nach Maßgabe des § 467 ABGB ) unter, nicht aber seine Forderung. Ersatzansprüche des Pfandgläubigers im Sinn des § 459 erster Satz ABGB können in diesem Fall nur zur Kompensation führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011439Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0020OB00508_8800000_001