RS OGH 1988/6/14 2Ob508/88, 6Ob244/00a

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

ABGB §459

Rechtssatz

Gemäß § 459 letzter Satz ABGB verliert der Pfandgläubiger, wenn das Pfandgrundstück ohne sein Verschulden verloren geht, deswegen seine Forderung nicht. Diese Bestimmung gestattet jedoch keinen Umkehrschluß; auch bei Verschulden des Gläubigers am Verlust der Pfandsache geht nur das Pfandrecht ( nach Maßgabe des § 467 ABGB ) unter, nicht aber seine Forderung. Ersatzansprüche des Pfandgläubigers im Sinn des § 459 erster Satz ABGB können in diesem Fall nur zur Kompensation führen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 508/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 508/88
    Veröff: BA 1989,200 = JBl 1989,171
  • 6 Ob 244/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 244/00a
    Vgl auch; Beisatz: Das Pfandrecht erlischt unter anderem, wenn die Pfandsache "zerstört" wird (§ 467 ABGB). In einem solchen Fall steht dem Pfandbesteller ein Schadenersatzansprüch gegen den Pfandgläubiger nach § 459 ABGB zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011439

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0020OB00508_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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