RS OGH 1988/6/14 4Ob561/88

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

EheG §82 Abs2
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Eine Unterteilung der Wohnung (im engeren Sinn) und des Gartens in Räume und Flächen, die dringend benötigt werden, und solche, auf die das nicht zutrifft, ist jedoch nicht zulässig. Steht einem Ehegatten nur eine Wohnung zur Verfügung, dann ist diese zur Gänze Ehewohnung im Sinne des § 97 ABGB und des § 82 Abs 2 EheG, unabhängig davon wie viel Räume tatsächlich zur Deckung des Wohnungsbedürfnisses unbedingt notwendig sind. Ebensowenig geht es an, einen Garten, in dem das von den Eheleuten bewohnte Haus gelegen ist aufzugliedern in jenen Teil, der ständig benützt wird und daher zur Ehewohnung gehört, und jenen Teil, der nur selten betreten wird und entbehrlich ist.Eine Unterteilung der Wohnung (im engeren Sinn) und des Gartens in Räume und Flächen, die dringend benötigt werden, und solche, auf die das nicht zutrifft, ist jedoch nicht zulässig. Steht einem Ehegatten nur eine Wohnung zur Verfügung, dann ist diese zur Gänze Ehewohnung im Sinne des Paragraph 97, ABGB und des Paragraph 82, Absatz 2, EheG, unabhängig davon wie viel Räume tatsächlich zur Deckung des Wohnungsbedürfnisses unbedingt notwendig sind. Ebensowenig geht es an, einen Garten, in dem das von den Eheleuten bewohnte Haus gelegen ist aufzugliedern in jenen Teil, der ständig benützt wird und daher zur Ehewohnung gehört, und jenen Teil, der nur selten betreten wird und entbehrlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058322

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00561_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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