RS OGH 2018/4/19 4Ob21/88, 4Ob5/91, 4Ob103/92, 4Ob92/93, 4Ob102/93, 4Ob81/93, 4Ob16/95, 4Ob2345/96y,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

UWG §1 D3f
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Das - an sich wettbewerbsimmanente - Ausspannen von Kunden wird durch das Hinzutreten besonderer den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen § 1 UWG: als solche Umstände kommen zum Beispiel das Anschwärzen von Mitbewerbern oder sonstige irreführende Praktiken in Form einer Täuschung der Kunden in Betracht, aber auch herabsetzende vergleichende Werbung.Das - an sich wettbewerbsimmanente - Ausspannen von Kunden wird durch das Hinzutreten besonderer den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG: als solche Umstände kommen zum Beispiel das Anschwärzen von Mitbewerbern oder sonstige irreführende Praktiken in Form einer Täuschung der Kunden in Betracht, aber auch herabsetzende vergleichende Werbung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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