RS OGH 1988/6/14 4Ob33/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §1172

Rechtssatz

Der Verfasser eines Werkes ist insbesondere zu einer neuen Auflage, auch mit wesentlichen Änderungen, nicht befugt, so lange nicht die frühere abgesetzt ist, und zwar auch dann nicht, wenn das Recht des Verlegers auf diese Auflage beschränkt ist; das gilt auch dann, wenn kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Verfassers vereinbart worden ist. Die Unterlassungspflicht des Verlaggebers dauert grundsätzlich so lange wie der Verlagsvertrag selbst.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 33/88
    Veröff: MR 1988,122 (M Walter) = SZ 61/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022048

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00033_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten