RS OGH 1988/6/14 4Ob558/88, 6Ob244/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

ABGB §447
KWG 1979 §18 Abs8

Rechtssatz

Ein Sparbuch ist keine "Barkaution", weil die Kreditunternehmung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an jeden Vorleger einer Sparurkunde, die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen lautet, Zahlung zu leisten, sondern es ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt ist, die Berechtigung des Vorlegers zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 558/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 558/88
    Veröff: SZ 61/146 = JBl 1988,721 = EvBl 1989/38 S 145 = NZ 1990,67
  • 6 Ob 244/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 244/00a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Vernichtung der Sparurkunde ist nicht mit dem Untergang der Pfandsache gleichzusetzen. (Das Sparbuch wurde von der Bank als Pfandnehmer selbst angelegt; diese konnte jederzeit über die dem Sparbuch gutgebuchte Spareinlage verfügen, ohne dass es der Mitwirkung des Pfandbestellers bedurfte.) (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011302

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00558_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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