RS OGH 1992/2/12 9ObA122/88, 9ObA28/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

AngG §8 Abs8 VB
  1. AngG Art. 1 § 8 heute
  2. AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  3. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  5. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.08.1975 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen des § 8 Abs 8 AngG treten nur ein, wenn anläßlich eines Krankenstandes vom Arbeitgeber das Verlangen nach Vorlage einer Bestätigung im Sinne dieser Gesetzesstelle geäußert wird. Die Nichtbefolgung einer im Arbeitsvertrag übernommenen Verpflichtung, im Falle der Krankheit binnen drei Tagen eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, führt, wenn nach Krankmeldung eine Aufforderung zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nicht ergeht, nicht zum Entfall des Entgeltanspruches.Die Rechtsfolgen des Paragraph 8, Absatz 8, AngG treten nur ein, wenn anläßlich eines Krankenstandes vom Arbeitgeber das Verlangen nach Vorlage einer Bestätigung im Sinne dieser Gesetzesstelle geäußert wird. Die Nichtbefolgung einer im Arbeitsvertrag übernommenen Verpflichtung, im Falle der Krankheit binnen drei Tagen eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, führt, wenn nach Krankmeldung eine Aufforderung zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nicht ergeht, nicht zum Entfall des Entgeltanspruches.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Nachweis, Arbeitsunfähigkeit, Attest, Vertrag, zwingendes Recht, dispositiv, Krankheit, Erkrankung, Erkrankung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Folge, Pflicht, Beibringung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027995

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_009OBA00122_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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