RS OGH 2012/10/22 9ObA115/88, 8ObA173/98v, 8ObA256/98z, 9ObA285/01d, 8ObA162/01h, 8ObA10/02g, 8ObA21

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen (keine Kompensation der in der Betriebsvereinbarung aus sozialen Gründen normierten Haushaltszulage und Kinderzulage mit einem in einer Individualvereinbarung vorgesehenen leistungsbezogenen Prämienentgelt bzw Provisionsentgelt).Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen (keine Kompensation der in der Betriebsvereinbarung aus sozialen Gründen normierten Haushaltszulage und Kinderzulage mit einem in einer Individualvereinbarung vorgesehenen leistungsbezogenen Prämienentgelt bzw Provisionsentgelt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051081

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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