RS OGH 1988/6/15 15Os9/88 (15Os10/88), 13Os110/97, 13Os12/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

StGB §153
StGB §153a

Rechtssatz

Die Annahme und das Einbehalten von Zuwendungen Dritter durch den Machthaber ist nur dann nicht als Untreue (§ 153 StGB) zu beurteilen, wenn diese - sei es ohne erweisbaren Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft oder sei es ohne vorangegangene (ausdrücklich oder konkludente) Vereinbarung erst nachträglich gewährte - Zuwendung keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber zu entfalten vermochte, das Geschäft als solches mithin pflichtgemäß abgeschlossen wurde. Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des § 153 a StGB aktuell.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 9/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 9/88
    Veröff: JBl 1989,122
  • 13 Os 110/97
    Entscheidungstext OGH 06.08.1997 13 Os 110/97
  • 13 Os 12/16p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 13 Os 12/16p
    Vgl auch; Beisatz: Verwirklicht die Handlungsweise des Vorteilsnehmers eine Untreue (§ 153 StGB), kommt § 153a StGB wegen materieller Subsidiarität nicht zur Anwendung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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