RS OGH 1988/7/15 15Os83/87

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Rechtssatz

Bei der Schadenshöhe kommt es nicht auf den Nutzen des Täters, sondern auf den Schaden des Betrogenen an; daher kein Abzug der Transportkosten des betrügerischen Käufers vom Verkaufspreis bei der Schadensberechnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094413

Im RIS seit

15.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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