Norm
StPO §263 DRechtssatz
Erachtet der Angeklagte den neu inkriminierten Sachverhalt im Gegensatz zum Gerichtshof (§ 263 Abs 2 zweiter Fall oder Abs 3 StPO) meritorisch als für eine sofortige Entscheidung noch nicht ausreichend geklärt, so ist es seine Sache (bei hier auch seinem Verteidiger hinlänglich eingeräumter Vorbereitungsmöglichkeit), auf die seiner Ansicht nach zur gebotenen Aufklärung notwendige ergänzende Beweisaufnahme durch eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken und sich gegebenenfalls über deren Ablehnung prozeßordnungsgemäß zu beschweren.Erachtet der Angeklagte den neu inkriminierten Sachverhalt im Gegensatz zum Gerichtshof (Paragraph 263, Absatz 2, zweiter Fall oder Absatz 3, StPO) meritorisch als für eine sofortige Entscheidung noch nicht ausreichend geklärt, so ist es seine Sache (bei hier auch seinem Verteidiger hinlänglich eingeräumter Vorbereitungsmöglichkeit), auf die seiner Ansicht nach zur gebotenen Aufklärung notwendige ergänzende Beweisaufnahme durch eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken und sich gegebenenfalls über deren Ablehnung prozeßordnungsgemäß zu beschweren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098887Im RIS seit
15.06.1988Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023