RS OGH 1988/7/15 15Os83/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1988
beobachten
merken

Norm

StPO §263 D
StPO §281 Abs1 Z4 B
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Erachtet der Angeklagte den neu inkriminierten Sachverhalt im Gegensatz zum Gerichtshof (§ 263 Abs 2 zweiter Fall oder Abs 3 StPO) meritorisch als für eine sofortige Entscheidung noch nicht ausreichend geklärt, so ist es seine Sache (bei hier auch seinem Verteidiger hinlänglich eingeräumter Vorbereitungsmöglichkeit), auf die seiner Ansicht nach zur gebotenen Aufklärung notwendige ergänzende Beweisaufnahme durch eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken und sich gegebenenfalls über deren Ablehnung prozeßordnungsgemäß zu beschweren.Erachtet der Angeklagte den neu inkriminierten Sachverhalt im Gegensatz zum Gerichtshof (Paragraph 263, Absatz 2, zweiter Fall oder Absatz 3, StPO) meritorisch als für eine sofortige Entscheidung noch nicht ausreichend geklärt, so ist es seine Sache (bei hier auch seinem Verteidiger hinlänglich eingeräumter Vorbereitungsmöglichkeit), auf die seiner Ansicht nach zur gebotenen Aufklärung notwendige ergänzende Beweisaufnahme durch eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken und sich gegebenenfalls über deren Ablehnung prozeßordnungsgemäß zu beschweren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098887

Im RIS seit

15.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten