RS OGH 2024/11/6 1Ob559/88; 3Ob566/88; 8Ob517/90; 6Ob536/91; 1Ob27/15z; 10Ob2/16s; 9Ob83/17x; 3Ob13/

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 F
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Durch § 30 Abs 2 Z 4 2.Fall MRG soll verhindert werden, dass der Hauptmieter unter Ausnützung des Mieterschutzes einem ihm nicht zustehenden Gewinn erzielt; der Hauptmieter soll keinen unbilligen Vorteil ziehen.Durch Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 2.Fall MRG soll verhindert werden, dass der Hauptmieter unter Ausnützung des Mieterschutzes einem ihm nicht zustehenden Gewinn erzielt; der Hauptmieter soll keinen unbilligen Vorteil ziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070606

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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