Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Eine Regelung, daß die Einberufung der Generalversammlung durch die Minderheit nach § 37 Abs 2 GmbHG ihre Wirksamkeit verliert, wenn nachträglich die Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen, enthält das Gesetz nicht.Eine Regelung, daß die Einberufung der Generalversammlung durch die Minderheit nach Paragraph 37, Absatz 2, GmbHG ihre Wirksamkeit verliert, wenn nachträglich die Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen, enthält das Gesetz nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087577Dokumentnummer
JJR_19880616_OGH0002_0060OB00014_8800000_001