RS OGH 1988/6/16 6Ob14/88

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Veröffentlicht am 16.06.1988
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Rechtssatz

Eine Regelung, daß die Einberufung der Generalversammlung durch die Minderheit nach § 37 Abs 2 GmbHG ihre Wirksamkeit verliert, wenn nachträglich die Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen, enthält das Gesetz nicht.Eine Regelung, daß die Einberufung der Generalversammlung durch die Minderheit nach Paragraph 37, Absatz 2, GmbHG ihre Wirksamkeit verliert, wenn nachträglich die Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen, enthält das Gesetz nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087577

Dokumentnummer

JJR_19880616_OGH0002_0060OB00014_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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