RS OGH 1988/6/16 12Os41/88

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Veröffentlicht am 16.06.1988
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Norm

StGB §164 Abs1 Z3

Rechtssatz

§ 164 Abs 1 Z 3 stellt nur (allgemein) darauf ab, daß entweder der Hehler oder ein Dritter bereichert werden soll, wobei "Dritter" in diesem Zusammenhang auch der Vortäter sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095590

Dokumentnummer

JJR_19880616_OGH0002_0120OS00041_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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