Norm
ABGB §1348Rechtssatz
Vor Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen hat die klagende Bank unter Zugrundelegung der im Bankverkehr üblichen allgemeinen, für die Beurteilung der Unsicherheit von Schuldnern bedeutsamen Maßstäbe, eine Wahrscheinlichkeitsprognose über die Einbringungsmöglichkeit anzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032139Dokumentnummer
JJR_19880616_OGH0002_0080OB00611_8700000_001