Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Das Interesse des Patienten daran, daß die für ihn tätig werdende Begleitperson bei ihrer persönlichen Hilfeleistung nicht körperlich zu Schaden komme, ist bei objektiver Betrachtungsweise auch für den Behandler offenkundig. Läßt er eine Begleitung seiner Patienten mangels ausdrücklicher gegenteiliger Erklärung zu, hat er auch im Rahmen der allgemein anerkannten Lehre über die vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten für deren Beachtung gegenüber Begleitpersonen seiner Patienten einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017088Dokumentnummer
JJR_19880616_OGH0002_0060OB00584_8800000_002