RS OGH 1988/6/16 6Ob584/88, 10Ob2048/96s, 2Ob310/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1988
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2

Rechtssatz

Das Interesse des Patienten daran, daß die für ihn tätig werdende Begleitperson bei ihrer persönlichen Hilfeleistung nicht körperlich zu Schaden komme, ist bei objektiver Betrachtungsweise auch für den Behandler offenkundig. Läßt er eine Begleitung seiner Patienten mangels ausdrücklicher gegenteiliger Erklärung zu, hat er auch im Rahmen der allgemein anerkannten Lehre über die vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten für deren Beachtung gegenüber Begleitpersonen seiner Patienten einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 584/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 6 Ob 584/88
  • 10 Ob 2048/96s
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2048/96s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Haftung der Krankenanstalt ergibt sich bereits aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. (T1)
  • 2 Ob 310/98x
    Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 310/98x
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausschluß des Vaters von den Schutzwirkungen des Internatsvertrages. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017088

Dokumentnummer

JJR_19880616_OGH0002_0060OB00584_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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