RS OGH 1988/6/21 15Os32/88

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Norm

StGB §32 Abs2

Rechtssatz

Eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Täters, die nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 StGB) zu berücksichtigen ist, kann sich auch im Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung manifestieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091077

Dokumentnummer

JJR_19880621_OGH0002_0150OS00032_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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