Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Täters, die nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 StGB) zu berücksichtigen ist, kann sich auch im Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung manifestieren.Eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Täters, die nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) zu berücksichtigen ist, kann sich auch im Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung manifestieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091077Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0150OS00032_8800000_001