RS OGH 2001/7/10 5Ob566/88; 6Ob2/99h; 4Ob66/01m

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Rechtssatz

Bei Vereinnahmung des Verkaufserlöses aus einer Sache unter verlängerten Eigentumsvorbehalt durch den Zweitzessionar steht dem Erstzessionar gegen diesen ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB zu.Bei Vereinnahmung des Verkaufserlöses aus einer Sache unter verlängerten Eigentumsvorbehalt durch den Zweitzessionar steht dem Erstzessionar gegen diesen ein Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB zu.

Entscheidungstexte

  • RS0019823">5 Ob 566/88
    Entscheidungstext OGH 08.06.1988 5 Ob 566/88
    Veröff: EvBl 1989/11 S 48 = RdW 1989,23 = SZ 61/142 = ÖBA 1989,188
  • RS0019823">6 Ob 2/99h
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 2/99h
    Auch; Beisatz: Die Verwendung kann auf einer Handlung des Verkürztes beruhen, aber auch ohne Zutun des Verkürzten erfolgen. (T1)
  • RS0019823">4 Ob 66/01m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 66/01m
    Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 1041 ABGB liegt vor, wenn der Schuldner einer Forderung, demgegenüber mehrere Forderungsprätendenten auftreten, nicht mit gerichtlichem Erlag (§ 1425 ABGB) vorgeht, sondern die Leistung an einen der Forderungsprätendenten erbringt (und sich von diesem Schadloshaltung im Fall der Inanspruchnahme durch den anderen Forderungsprätendenten ausbedingt). (T2); Veröff: SZ 74/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019823

Im RIS seit

23.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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