RS OGH 1988/6/28 1Ob575/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1988
beobachten
merken

Norm

EisbEG §34 Abs2
EisbEG §36

Rechtssatz

Die einen Exekutionstitel darstellende Feststellung der Entschädigung wird durch den Verteilungsbeschluß weder erweitert noch abgeändert. Es bildet auch keine (weiteren) Exekutionstitel, auf Grund dessen der einem Gläubiger zugewiesene Betrag im Wege der Exekution hereingebracht werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058134

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0010OB00575_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten