Norm
ABGB §371 ARechtssatz
Nach § 371, zweiter Fall ABGB erwirbt der Empfänger von Geld ( -zeichen ) daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das gilt nach ganz herrschender Auffassung auch bei unentgeltlichem Erwerb; die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon daraus, daß § 371 ABGB im Gegensatz zu § 367 ABGB nicht vom Erwerb gegen Entgelt spricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016