RS OGH 1988/6/28 4Ob569/88, 1Ob173/14v

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

ABGB §371 A
ABGB §371 B

Rechtssatz

Nach § 371, zweiter Fall ABGB erwirbt der Empfänger von Geld ( -zeichen ) daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das gilt nach ganz herrschender Auffassung auch bei unentgeltlichem Erwerb; die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon daraus, daß § 371 ABGB im Gegensatz zu § 367 ABGB nicht vom Erwerb gegen Entgelt spricht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 569/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 569/88
    SZ 61/158 = ÖBA 1989,428 = JBl 1989,102 ( dort unrichtig mit 4 Ob
    569/87 zitiert )
  • 1 Ob 173/14v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 173/14v
    Vgl; Beisatz: Für den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 371 zweiter Fall ABGB ist das Vorliegen einer der drei Alternativen des § 367 ABGB - Erwerb vom Unternehmer, Vertrauensmann oder in einer Versteigerung - nicht erforderlich. (T1)
    Veröff: SZ 2014/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010923

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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