RS OGH 1988/6/28 10ObS166/88

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

ZPO §510

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat die fehlenden Feststellungen nach Beweiswiederholung, allenfalls Beweisergänzungen selbst zu treffen und dann erst durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung (Zurückverweisung) die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde (hier: Feststellungsmängel, die schon in der Berufung gerügt wurden und die dahingehen, aus welchem Grund gehäufte Krankenstände auftreten werden, was für die Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG vorliegt, von wesentlicher Bedeutung ist).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043693

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_010OBS00166_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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