Norm
ASVG §107 Abs1Rechtssatz
Wußte der Versicherte, daß der Kinderzuschuß für die Monate Juli - September nur unter der Bedingung gebührt, daß das Kind - wir ursprünglich vorgesehen - im Wintersemester ein seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Studium beginnen wird, so ist er zum Rückersatz dieser zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung verpflichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084361Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_010OBS00097_8800000_001