RS OGH 1988/6/28 10ObS97/88, 10ObS329/90, 10ObS158/91, 10ObS70/99p, 10ObS68/99v, 10ObS161/02b

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

ASVG §107 Abs1

Rechtssatz

Wußte der Versicherte, daß der Kinderzuschuß für die Monate Juli - September nur unter der Bedingung gebührt, daß das Kind - wir ursprünglich vorgesehen - im Wintersemester ein seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Studium beginnen wird, so ist er zum Rückersatz dieser zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 97/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 10 ObS 97/88
    Veröff: JBl 1989,62 = SSV-NF 2/68 = ZAS 1992/22 S 170 (Wachter)
  • 10 ObS 329/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 329/90
    Vgl auch
  • 10 ObS 158/91
    Entscheidungstext OGH 11.06.1991 10 ObS 158/91
    Beisatz: Der Rückforderungstatbestand ist dann erfüllt, wenn dem Zahlungsempfänger bzw dem Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. (hier: Übernehme von einem befristeten Dienstverhältnis (Juli-September) in ein unbefristetes mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Darauf, daß der Kläger bis Oktober die Absicht hatte, sein Studium fortzusetzen und auch noch inskribierte, kommt es nicht an.) (T1) Veröff: SSV-NF 5/64
  • 10 ObS 68/99v
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 68/99v
    Vgl; Beis ähnlich wie T1 nur: Der Rückforderungstatbestand ist dann erfüllt, wenn dem Zahlungsempfänger bzw dem Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. (T3); Veröff: SZ 72/82
  • 10 ObS 70/99p
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 70/99p
    Vgl; Beisatz: Die Versicherte ist zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: Wochen-, und Krankengeld) verpflichtet, wenn sie als Zahlungsempfängerin erkennen mußte, daß diese Leistung nicht gebühren würde, wenn das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet. (T2)
  • 10 ObS 161/02b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 161/02b
    Vgl auch; Beis wie T3

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084361

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_010OBS00097_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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