Norm
StPO §292Rechtssatz
Behebung einer den Privatankläger (prozessual) benachteiligenden Gesetzesverletzung analog § 292 letzter Satz StPO, weil damit kein Nachteil für den Beschuldigten verbunden ist.Behebung einer den Privatankläger (prozessual) benachteiligenden Gesetzesverletzung analog Paragraph 292, letzter Satz StPO, weil damit kein Nachteil für den Beschuldigten verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011