RS OGH 2011/6/30 15Os63/88, 11Os71/11t

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Rechtssatz

Behebung einer den Privatankläger (prozessual) benachteiligenden Gesetzesverletzung analog § 292 letzter Satz StPO, weil damit kein Nachteil für den Beschuldigten verbunden ist.Behebung einer den Privatankläger (prozessual) benachteiligenden Gesetzesverletzung analog Paragraph 292, letzter Satz StPO, weil damit kein Nachteil für den Beschuldigten verbunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100669

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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