Norm
ABGB §1486 Z5Rechtssatz
Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (§ 1502 ABGB).Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (Paragraph 1502, ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034260Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_002