RS OGH 2001/6/7 9ObA104/88, 9ObA36/01m

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

ABGB §1486 Z5
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (§ 1502 ABGB).Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (Paragraph 1502, ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034260

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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