RS OGH 1988/6/29 9ObA134/88, 9ObA270/88 (9ObA271/88, 9ObA272/88), 8ObA166/98i

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

ABGB §879 BIIh
ABGB §879 CIIo5
ASGG §9 Abs2
ASGG §98
ZPO §577

Rechtssatz

Auf eine vor dem 1.1.1987 abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist § 9 Abs 2 ASGG nicht anzuwenden, sondern ihre Gültigkeit nach der Rechtslage zur Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung zu beurteilen. wird gegen das insbesondere für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltende Paritäts- und Neutralitätsprinzip bei der Bestellung der Schiedsrichter verstoßen, so daß die Objektivität des Schiedsgerichtes auf Grund seiner Zusammensetzung nicht gewährleistet ist, ist die Schiedsvereinbarung unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 134/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 134/88
    Veröff: Arb 10709 = RdW 1989,72 = JBl 1989,333
  • 9 ObA 270/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 270/88
    nur: Auf eine vor dem 1.1.1987 abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist § 9 Abs 2 ASGG nicht anzuwenden, sondern ihre Gültigkeit nach der Rechtslage zur Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung zu beurteilen. (T1) Beisatz: Daß sie zur Zeit der Klageerhebung nach § 9 Abs 2 ASGG nicht mehr zulässig wäre, ist unerheblich, (T2) Veröff: Arb 10757
  • 8 ObA 166/98i
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 166/98i
    Vgl; Beisatz: Eine durch einen nun vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Vertrauensarzt) vorgenommene Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine vom Arbeitgeber geschuldete Leistung (Pensionszuschuß) vorliegen, ist auf Begehren des Arbeitnehmers vor Gericht ohne jede Bindung deren zu überprüfen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016700

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00134_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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