RS OGH 1988/6/29 9ObA141/88, 9ObA93/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

EFZG §3 Abs3
UrlG §6 Abs3

Rechtssatz

Eine Berechnung der Überstunden nach einem vor dem Urlaubsantritt oder dem Krankenstand liegenden Durchschnittszeitraum kommt nur subsidiär und nur dann in Betracht, wenn nicht feststeht, welche Überstunden der Arbeitnehmer in diesen Zeiten geleistet hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058628

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00141_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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