RS OGH 2024/10/28 9ObA134/88; 8ObA274/95; 8ObA2128/96s; 1Ob300/00z; 6Ob41/03b; 7Ob64/06x; 9ObA88/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1988
beobachten
merken

Norm

ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Während eine Schlichtungsstelle lediglich dazu berufen ist, vor Anrufung des Gerichtes einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden, hat das Schiedsgericht die Sache anstelle des staatlichen Gerichtes zu entscheiden. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet daher das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit; eine obligatorische Schlichtungsklausel führt hingegen zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten