Norm
StGB §201 aFRechtssatz
Würgen des Tatopfers ist (sehr wohl) als Gewalt zu beurteilen, durch welche die Bewegungsfreiheit des Opfers derart eingeschränkt wird, daß es seinen dem Tätervorhaben entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095395Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0120OS00068_8800000_001