RS OGH 1988/6/30 12Os68/88, 15Os30/89

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Norm

StGB §201 aF

Rechtssatz

Würgen des Tatopfers ist (sehr wohl) als Gewalt zu beurteilen, durch welche die Bewegungsfreiheit des Opfers derart eingeschränkt wird, daß es seinen dem Tätervorhaben entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095395

Dokumentnummer

JJR_19880630_OGH0002_0120OS00068_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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