RS OGH 1988/6/30 8Ob25/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §1063 B
ABGB §1422

Rechtssatz

Hat - wie im üblichen Fall der Kauffinanzierung - der Finanzierer die Kaufpreisforderung des Verkäufers im Sinne des §§ 1422, 1423 ABGB eingelöst und sich damit auch den Eigentumsvorbehalt und anderes mehr gesichert, dann scheitern in Geschäftsbedingungen des Finanzierers für solche Geschäftsfälle enthaltene Klauseln über den Einwendungsausschluß (etwa mit Verweisung von Gewährleistungsansprüchen an der Verkäufer) wegen der gröblichen Benachteiligung des in seiner Entscheidungsfreiheit stark geminderten Käufers entweder an ihrer Sittenwidrigkeit oder daran, daß sie zwar im Finanzierungsvertrag aufscheinen, der Finanzierer, welcher die Kaufpreisforderung des Verkäufers eingelöst hat, aber eben doch die (eingelöste) Kaufpreisforderung gegen den Käufer geltend macht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 25/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 8 Ob 25/88
    Veröff: RdW 1988,418 = JBl 1988,786 = SZ 61/166 = ÖBA 1989,320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020590

Dokumentnummer

JJR_19880630_OGH0002_0080OB00025_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten