Norm
ABGB §1063 BRechtssatz
Hat - wie im üblichen Fall der Kauffinanzierung - der Finanzierer die Kaufpreisforderung des Verkäufers im Sinne des §§ 1422, 1423 ABGB eingelöst und sich damit auch den Eigentumsvorbehalt und anderes mehr gesichert, dann scheitern in Geschäftsbedingungen des Finanzierers für solche Geschäftsfälle enthaltene Klauseln über den Einwendungsausschluß (etwa mit Verweisung von Gewährleistungsansprüchen an der Verkäufer) wegen der gröblichen Benachteiligung des in seiner Entscheidungsfreiheit stark geminderten Käufers entweder an ihrer Sittenwidrigkeit oder daran, daß sie zwar im Finanzierungsvertrag aufscheinen, der Finanzierer, welcher die Kaufpreisforderung des Verkäufers eingelöst hat, aber eben doch die (eingelöste) Kaufpreisforderung gegen den Käufer geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020590Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0080OB00025_8800000_001