Norm
StGB §39Rechtssatz
Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Heranziehung des § 39 StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll, bedeutet keine materiellrechtliche Nichtigkeit nach dem § 345 Abs 1 Z 13 StPO, zudem bloß einen mit Berufung anzufechtenden Ermessensfehler des Gerichtes.Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Heranziehung des Paragraph 39, StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll, bedeutet keine materiellrechtliche Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO, zudem bloß einen mit Berufung anzufechtenden Ermessensfehler des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091368Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014