RS OGH 1988/7/5 10ObS15/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1988
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Norm

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

War eine Versicherte, die den Beruf einer diplomierten Assistentin für physikalische Medizin erlernt hat, von Oktober 1960 bis August 1962 als Bürokraft und von September 1962 bis Oktober 1963 sowie von Feber 1968 bis März 1970 als Sekretärin tätig, von Juli 1957 bis Dezember 1960, von März 1967 bis Feber 1968 und schließlich von April 1970 bis April 1973 und von August 1973 bis Juni 1974 als Angestellte in einem Institut für physikalische Medizin und übt sie diesen erlernten Beruf seit Oktober 1977 wöchentlich zehn Stunden freiberuflich in einem Heim für schwerstbehinderte Kinder aus, treten die nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten als Bürokraft und Sekretärin gegenüber dem erlernten, überwiegend und zuletzt ausgeübten Beruf im physikotherapeutischen Dienst so in den Hintergrund, daß eine Verweisung außerhalb der letztgenannten Berufsgruppe unzumutbar wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084920

Dokumentnummer

JJR_19880705_OGH0002_010OBS00015_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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