Norm
WEG 1975 §23 Abs2Rechtssatz
Eine nachträgliche Umwidmung der auf Grund der Endabrechnung von den Wohnungseigentumswerbern geleisteten Beträge durch diese - sofern überhaupt zulässig - hat auf die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 WEG keinen Einfluß, sondern nur (allenfalls) auf die Höhe des noch zu entrichtenden Restbetrages.Eine nachträgliche Umwidmung der auf Grund der Endabrechnung von den Wohnungseigentumswerbern geleisteten Beträge durch diese - sofern überhaupt zulässig - hat auf die Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, WEG keinen Einfluß, sondern nur (allenfalls) auf die Höhe des noch zu entrichtenden Restbetrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083201Dokumentnummer
JJR_19880705_OGH0002_0050OB00097_8700000_001