RS OGH 1988/7/5 5Ob552/88, 5Ob47/95

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Veröffentlicht am 05.07.1988
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Norm

MRG §16

Rechtssatz

Nur soweit § 16 MRG überhaupt nicht anzuwenden ist, kann der Vermieter anstelle oder neben einem monatlich zu entrichtenden

Mietzins auch Einmalzahlungen als Mietzins begehren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 552/88
    Entscheidungstext OGH 05.07.1988 5 Ob 552/88
    Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) = MietSlg XL/20
  • 5 Ob 47/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 47/95
    Beisatz: Hier: Kann aber nicht einmal der Hauseigentümer als Vermieter - entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen - mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Antragsteller geleistet hat, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so kann der Verzicht auf den Abschluß - oder wegen des Weitergaberechtes des Vormieters die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses - einer solchen unwirksamen Vereinbarung des Hauseigentümers mit dem neuen Mieter nicht dazu führen, daß der Vormieter anstelle des Hauseigentümers in den Genuß einer solchen Einmalzahlung kommt. (T1) Veröff: SZ 69/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070003

Dokumentnummer

JJR_19880705_OGH0002_0050OB00552_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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