Rechtssatz
Eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gilt im Außerstreitverfahren auch dann als eine solche nach § 16 AußStrG, wenn der angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluß vorausgegangen war.Eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gilt im Außerstreitverfahren auch dann als eine solche nach Paragraph 16, AußStrG, wenn der angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluß vorausgegangen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085084Dokumentnummer
JJR_19880707_OGH0002_0080OB00600_8800000_002