Norm
ASVG §349 Abs2Rechtssatz
§ 349 Abs 2 Satz 1 ASVG schließt eine spätere Änderung oder Ergänzung eines Gesamtvertrages durch Zusatzvereinbarungen jedenfalls dann nicht aus, wenn und soweit diese Vereinbarung zwischen den Trägern der Krankenversicherung (§ 341 Abs 1 ASVG) und der "zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung" (§ 349 Abs 2 Satz 2 ASVG) abgeschlossen worden und daher rechtlich gleichfalls als "Gesamtverträge" im Sinne der §§ 341 ff ASVG anzusehen sind.Paragraph 349, Absatz 2, Satz 1 ASVG schließt eine spätere Änderung oder Ergänzung eines Gesamtvertrages durch Zusatzvereinbarungen jedenfalls dann nicht aus, wenn und soweit diese Vereinbarung zwischen den Trägern der Krankenversicherung (Paragraph 341, Absatz eins, ASVG) und der "zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung" (Paragraph 349, Absatz 2, Satz 2 ASVG) abgeschlossen worden und daher rechtlich gleichfalls als "Gesamtverträge" im Sinne der Paragraphen 341, ff ASVG anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085465Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00317_8600000_005