Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Hat der Masseverwalter sein Wahlrecht im Sinne des § 21 Abs 1 KO ausgeübt, dann ist es konsumiert und die von ihm abgegebene Erklärung bindend, so daß er sie - außer nach erfolgreicher Anfechtung wegen Irrtums oder sonstiger Willensmängel - einseitig nicht mehr widerrufen kann.Hat der Masseverwalter sein Wahlrecht im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO ausgeübt, dann ist es konsumiert und die von ihm abgegebene Erklärung bindend, so daß er sie - außer nach erfolgreicher Anfechtung wegen Irrtums oder sonstiger Willensmängel - einseitig nicht mehr widerrufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064566Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00541_8800000_006