RS OGH 2022/6/29 4Ob61/88, 6Ob677/88, 8Ob52/89, 5Ob1559/92, 2Ob549/92, 4Ob502/95, 1Ob45/97t, 3Ob355/

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Rechtssatz

Zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) ist nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat; gegen die Entscheidung über einen vom Richter gestellten (Selbstablehnungsantrag) Ablehnungsantrag (Befangenheitsanzeige) können daher die Prozessparteien nicht Rekurs erheben.Zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (Paragraph 24, Absatz 2, JN) ist nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat; gegen die Entscheidung über einen vom Richter gestellten (Selbstablehnungsantrag) Ablehnungsantrag (Befangenheitsanzeige) können daher die Prozessparteien nicht Rekurs erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045958

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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