Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Die vom Masseverwalter gemäß § 21 Abs 1 KO abzugebende Erklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist und auch stillschweigend abgegeben werden kann.Die vom Masseverwalter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO abzugebende Erklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist und auch stillschweigend abgegeben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064530Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00541_8800000_003