RS OGH 2003/8/26 4Ob534/88, 3Ob546/90, 5Ob148/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Hausverwalter ist auf Grund der ihm erteilten Hausverwaltungsvollmacht nicht zur Vereinbarung oder Empfangsnahme verbotener Ablösen namens des Hauseigentümers befugt; er kann jedoch nach herrschender Auffassung zur Vornahme derartiger - ungültiger - Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen wirksam bevollmächtigt werden (MietSlg 15212/29 und viele andere). Die bereicherungsrechtliche Zurechnung erfolgt dann nach §1017 ABGB.

Entscheidungstexte

  • RS0019741">4 Ob 534/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 534/88
  • RS0019741">3 Ob 546/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 546/90
    Auch; Veröff: SZ 63/189
  • RS0019741">5 Ob 148/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
    nur: Der Hausverwalter ist auf Grund der ihm erteilten Hausverwaltungsvollmacht nicht zur Vereinbarung oder Empfangsnahme verbotener Ablösen namens des Hauseigentümers befugt; er kann jedoch zur Vornahme derartiger - ungültiger - Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen wirksam bevollmächtigt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019741

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00534_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten