RS OGH 1988/7/12 4Ob317/86 (4Ob318/86)

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Norm

HKG §1

Rechtssatz

Auch die Festlegung von Werbebeschränkungen oder Verboten kann durchaus im gemeinsamen Interesse einer ganzen Berufsgruppe liegen, deren Angehörige sich damit einen Werbeaufwand ersparen können, ohne deshalb Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Mitbewerbern befürchten zu müssen. Auch der durch die langjährige Tätigkeit bereits bestehender Unternehmen erworbene Bekanntheitsvorsprung gegenüber Unternehmen, die neu auf den Markt gekommen sind, steht einer solchen generellen Werbebeschränkung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/86
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 317/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0062370

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00317_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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