Norm
HKG §1Rechtssatz
Auch die Festlegung von Werbebeschränkungen oder Verboten kann durchaus im gemeinsamen Interesse einer ganzen Berufsgruppe liegen, deren Angehörige sich damit einen Werbeaufwand ersparen können, ohne deshalb Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Mitbewerbern befürchten zu müssen. Auch der durch die langjährige Tätigkeit bereits bestehender Unternehmen erworbene Bekanntheitsvorsprung gegenüber Unternehmen, die neu auf den Markt gekommen sind, steht einer solchen generellen Werbebeschränkung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0062370Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00317_8600000_001